Elterneigenschaft Eltern zahlen weniger Beitrag zur Pflegeversicherung
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Versicherung
Das Wichtigste in Kürze
Die Beitragssätze für die soziale Pflegeversicherung für gesetzlich Krankenversicherte haben sich zum 1. Juli 2023 erhöht. Versicherte ohne Kinder und Ein-Kind-Familien zahlen im Vergleich zum Vormonat Juni etwas mehr. Eltern mit mindestens zwei Kindern zahlen hingegen weniger.
Mit der Geburt eines Kindes wird den Elternteilen die Elterneigenschaft zuerkannt. Für jedes weitere bis zum fünften Kind wird seit Juli 2023 der Pflegebeitrag weiter reduziert.
Adoptiveltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt. Und auch Stief- und Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen die Elterneigenschaft erhalten.
So gehst Du vor
Um keinen Zuschlag zu zahlen und gegebenenfalls einen Abschlag zu erhalten, musst Du Deine Elterneigenschaft einmal formlos nachweisen. Und zwar gegenüber der Stelle, die Deinen Beitrag einzieht.
Beitragseinziehende Stellen sind zum Beispiel der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Selbstständige wenden sich direkt an ihre Pflegekasse.
Eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bei leiblichen Eltern reicht in der Regel aus. Alternativ Dokumente, die Deine Adoptiv-, Stief- oder Pflegeelternschaft bestätigen.
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es neue Entlastungen zum Pflegebeitrag, von denen Eltern ab dem zweiten Kind profitieren. Bereits seit 2005 zahlen Versicherte ohne Kinder einen höheren Beitrag in die gesetzliche Pflegeversicherung als Eltern; Es gibt einen Zuschlag für Kinderlose. Hast Du Kinder, musst Du Deine Elternschaft nachweisen, um den Zuschlag nicht zu zahlen und, bei mehreren Kindern, von den Abschlagsregeln zu profitieren. Das können nicht nur leibliche und Adoptiveltern machen, sondern auch Stief- und Pflegeeltern. Wir erklären Dir, wie es geht und was Dir das bringt.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beitragssätze für die Pflegeversicherung geändert werden müssen. Im Gegensatz zu früher muss nun berücksichtigt werden, wie viele Kinder der oder die Versicherte hat. Bis einschließlich Juni 2023 hing die Höhe des Beitrags lediglich davon ab, ob jemand Kinder hat oder nicht. Das war dem Gericht zufolge verfassungswidrig. Denn es berücksichtigte den Verfassungsrichtern zufolge nicht ausreichend Aufwand und Kosten, die Eltern mehrerer Kinder haben (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Die Ampel-Koalition hat die Beitragssätze für die Pflegeversicherung daher neu festgelegt und nach der Kinderzahl gestaffelt.
Immer dann, wenn ein Kind lebend geboren wird, bekommen dessen Elternteile im Sinne der sozialen Pflegeversicherung die Elterneigenschaft zuerkannt. Wichtig ist das für die Höhe Deines Beitrags in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Gegensatz zu kinderlosen Versicherten zahlst Du als Elternteil weniger an die Pflegekasse. Die folgenden Ausführungen gelten für gesetzlich Krankenversicherte.
Hast Du keine Kinder, beläuft sich Dein Beitrag seit 1. Juli 2023 auf 4 Prozent Deines monatlichen Bruttolohns. Diesen Beitrag teilst Du Dir mit Deinem Arbeitgeber. Dein Anteil beträgt 2,3 Prozent Deines Bruttoeikommens – 1,7 Prozent plus den allein zu tragenden Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,6 Prozent).
Für Eltern mit einem Kind beträgt der Beitrag seit Juli 2023 insgesamt 3,4 Prozent. Sie müssen davon 1,7 Prozent zahlen, die andere Hälfte zahlt bei Angestellten der Arbeitgeber. Eltern mit mehreren Kindern zahlen schrittweise weniger, wie Du unserer Tabelle ganz einfach entnehmen kannst.
So viel zahlst Du monatlich in die gesetzliche Pflegeversicherung ein:
Beitrag seit Juli 2023 | Beitrag bis einschließlich Juni 2023 | ||
---|---|---|---|
(in Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) | |||
Kinderlose | 4 = 3,4 plus Kinderlosenzuschlag 0,6 (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3)* | 3,4 = 3,05 plus Kinderlosenzuschlag 0,35 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,875) | |
Eltern mit 1 Kind | 3,4 (Arbeitnehmer- Anteil: 1,7)* | Reduzierung des Beitrags gilt lebenslang. | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45)* |
(Weitere) Reduzierung besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2)* | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) | |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95)* | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) | |
Eltern mit 5 Kindern | 2,4 (Arbeitnehmer- Anteil: 0,7)* | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
*Arbeitgeber-Anteil konstant 1,7 Prozent, sofern er erbracht werden muss. Ausnahme: Sonderregelung in Sachsen (1,2 Prozent).
Quelle: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG (Stand: 1. Juli 2023)
Mit dem geringeren Beitrag für Eltern will der Gesetzgeber die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung positiv berücksichtigen. Ein Kind reicht aus, damit Deine Elterneigenschaft bis zum Lebensende wirksam bleibt, auch wenn das Kind verstirbt. Dasselbe gilt für die Reduzierung des Beitrags durch das erste Kind.
Für die weiteren Abschlagsregelungen ab dem zweiten Kind gilt jedoch: sie gelten nur solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist. Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten. Denn entscheidend für die Berechnung der 25 Jahre ist das Geburtsjahr. Auch bei Kindern mit einer Behinderung endet die (zusätzliche) Abschlagsregelung mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes im Sinne des Gesetzes ist der Mann, der zur Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat. Gleiches gilt, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Waren die Eltern zur Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss dieses für die Elterneigenschaft vom Vater anerkannt sein. Adoptiveltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt. Sie gelten mit der Adoption als Eltern. Nachweis dafür ist die Adoptionsurkunde. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenze für die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen noch nicht erreicht hat – es darf also in aller Regel maximal 22 oder 24 Jahre alt sein. Für Eltern behinderter Kinder können diese Altersgrenzen für die Elterneigenschaft entsprechend der Voraussetzungen für die GKV-Familienversicherung entfallen.
Auch als Stiefvater oder Stiefmutter kannst Du Elternteil im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung sein. Abgestellt wird ebenfalls auf die Altersgrenze für die Familienversicherung. Und auch wenn ein Pflegekind in Deinem Haushalt lebt, kannst Du als Pflegevater oder Pflegemutter die Elterneigenschaft für die Betreuung und Erziehung des Kindes erhalten. Voraussetzungen im Detail haben wir Dir im Folgenden zusammengestellt.
Die Anerkennung geht in den meisten Fällen ganz einfach. Wie, erklären wir Dir – für leibliche und Adoptiveltern, für Stiefeltern und für Pflegeeltern.
Bist Du in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, bist Du automatisch auch Mitglied in der gesetzlichen Pflegekasse. Der Beitragszuschlag für Kinderlose fällt dann weg, wenn Du Deine Elterneigenschaft gegenüber der Stelle nachweist, die den Beitrag an Deine Kasse abführt.
Das klingt kompliziert, ist aber einfach. Denn diese Stelle wird in aller Regel Dein Arbeitgeber sein. In Ausnahmen ist es Dein Rentenversicherungsträger oder auch die Zahlstelle für Versorgungsbezüge. Diese Stellen überweisen die Beiträge an die Pflegekasse. Bist Du selbstständig, musst Du Deine Elterneigenschaft selbst gegenüber Deiner Pflegekasse nachweisen.
In der Regel funktioniert das mit einem formlosen Schreiben, nutze gerne unser Musterdokument plus einem Nachweis. Deine Pflegekasse stellt Dir aber eventuell ein Formular oder einen Vordruck zur Verfügung, das Dir und der Kasse die Arbeit erleichtert.
Als Nachweis reicht bei leiblichen Eltern eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes. Alternativ kannst Du auch eine Kopie des Eltern- oder Kindergeldbescheides einreichen oder eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde. Bei Adoptiveltern reicht die Adoptionsurkunde. Tipp: Möglich ist der Nachweis auch über den Einkommensteuerbescheid, auf dem ein ganzer oder ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist.
Stiefeltern können ihre Elterneigenschaft beispielsweise durch Heiratsurkunde beziehungsweise Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung bestätigen. Pflegeeltern mit der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einem Nachweis des Jugendamtes über die „Vollzeitpflege“. Alternativ können Stief- oder Pflegeeltern ebenfalls ihren Einkommensteuerbescheid inklusive ganzem oder halbem Kinderfreibetrag als Nachweis einreichen.
Hast Du als gesetzlich Versicherter die Elterneigenschaft erhalten, geht das Gesetz automatisch davon aus, dass Du Dein Kind betreust und erziehst. Es kommt nicht darauf an, ob und wie lange das tatsächlich geschieht oder geschehen ist. Keine Rolle spielt auch, ob das Kind in Deutschland oder einem anderen Land geboren ist und sich hier aufhält.
Deine Elterneigenschaft solltest Du schnellstmöglich der abführenden Stelle, also beispielsweise Deinem Arbeitgeber, nachweisen – am besten innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes. In diesem Fall gibt es den Beitragsnachlass ab Beginn des Monats, in dem Dein Kind geboren wurde. Ansonsten gilt er erst ab dem Folgemonat, nachdem der Nachweis erbracht wird.
Nicht alle kinderlosen Beitragszahler müssen den Zuschlag für Kinderlose tragen. Dafür musst du folgende Bedingungen erfüllen:
Du hast das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet;
Du bist vor dem 1. Januar 1940 geboren;
Du leistest aktuell Deinen freiwilligen Wehrdienst ab;
oder Du bekommst Bürgergeld (Arbeitslosengeld II).
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